Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Stadt Hollfeld als Netzbetreiber
verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein
individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder
prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher
Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines
Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast
aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Stadt Hollfeld hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden
Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht. Auf Anfrage
stellt die Stadt Hollfeld diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden zur
Verfügung.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes
Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht
durch die BNetzA und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre
Gültigkeit.