Der Stadtrat Hollfeld hat im
Haushaltsplan für das Jahr 2011, welcher am 31.05.2011 beschlossen wurde,
wieder Mittel für die Förderung des Baus und Erwerbs von Wohneigentum durch
junge Familien eingestellt. Darunter fallen Ehepaare,
Alleinerziehende und eheähnliche Lebensgemeinschaften mit mindestens einem
im Haushalt lebenden Kind.
Richtlinien der Stadt Hollfeld über die Förderung von Erwerb und Bau
von Wohneigentum
durch junge Familien
Die Stadt Hollfeld fördert den Bau oder Kauf von selbstgenutztem
Wohneigentum mit einem Zuschuss aus den im Haushalt für die Förderung bereitgestellten
und verfügbaren Mitteln. Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch
auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht
1. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Neubau oder Kauf von selbstgenutzten Häusern und
Eigentumswohnungen. Das zu fördernde Objekt muss innerhalb des Stadtgebietes liegen und
vom Erwerber als Hauptwohnsitz genutzt werden.
2. Zuwendungsempfänger
2.1 Antragsberechtigt sind Ehepaare, Alleinerziehende und eheähnliche
Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind
2.2 Die Antragsteller müssen eine uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis für die
Bundesrepublik Deutschland besitzen.
3. Höhe des Zuschusses
3.1 Der Zuschuss beträgt für jedes im Haushalt lebende leibliche oder
adoptierte Kind bis 18 Jahre (Hauptwohnsitz im geförderten Objekt), für das Anspruch auf
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht, 800 , wobei eine Förderung auf
maximal drei Kinder (2.400 ) begrenzt ist . Dieser Zuschuss kann nur einmal in
Anspruch genommen werden.
3.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Zuschusses ist der Tag des Bezuges des
Förderobjektes.
4. Verfahren
4.1 Antrag: Der Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist
spätestens 6 Monate nach Bezug des Förderobjektes bei der Verwaltungsgemeinschaft
Hollfeld zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Bestätigungen
(Kaufvertrag, Anmeldebestätigungen, aktuelle Kindergeldbewilligungsbescheide)
beizufügen.
4.2 Bewilligung: Der Zuschuss wird von der Stadt Hollfeld schriftlich bewilligt.
4.3 Auszahlung: Soweit die Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Auszahlung unmittelbar nach der
Bewilligung.
5. Bindungsfrist/Rückforderung
Der geförderte Wohnraum muss mindestens 10 Jahre im Eigentum des
Zuwendungsempfängers verbleiben und von ihm mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.
Die Stadt Hollfeld ist berechtigt, die Förderung zu widerrufen, wenn der
Zuwendungsempfänger innerhalb der Bindungsfrist
a) das geförderte Objekt vollständig vermietet oder verkauft oder
b) das geförderte Objekt vom Zuwendungsempfänger nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt
wird
Mit dem Widerruf wird der Zuschuss mit sofortiger Wirkung vollständig zur
Rückzahlung fällig. Der Rückzahlungsbetrag unterliegt keiner Verzinsung.
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten ab 01.05.2005 in Kraft. Sie gelten nur für
Familien, die nach diesem Zeitpunkt selbstgenutztes Wohneigentum in der Stadt Hollfeld
beziehen oder bezogen haben. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
Hollfeld, 11.05.2005
Stadt Hollfeld
Barwisch
Erste Bürgermeisterin |