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Der Stadtrat Hollfeld hat im Haushaltsplan für das Jahr 2011, welcher am 31.05.2011 beschlossen wurde, wieder Mittel für die Förderung des Baus und Erwerbs von Wohneigentum durch junge Familien eingestellt. Darunter fallen Ehepaare, Alleinerziehende und eheähnliche Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind.

 

Richtlinien der Stadt Hollfeld über die Förderung von Erwerb und Bau von Wohneigentum
durch junge Familien

Die Stadt Hollfeld fördert den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum mit einem Zuschuss aus den im Haushalt für die Förderung bereitgestellten und verfügbaren Mitteln. Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Neubau oder Kauf von selbstgenutzten Häusern und Eigentumswohnungen. Das zu fördernde Objekt muss innerhalb des Stadtgebietes liegen und vom Erwerber als Hauptwohnsitz genutzt werden.

2. Zuwendungsempfänger

2.1 Antragsberechtigt sind Ehepaare, Alleinerziehende und eheähnliche Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind
2.2 Die Antragsteller müssen eine uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen.

3. Höhe des Zuschusses

3.1 Der Zuschuss beträgt für jedes im Haushalt lebende leibliche oder adoptierte Kind bis 18 Jahre (Hauptwohnsitz im geförderten Objekt), für das Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht, 800 €, wobei eine Förderung auf maximal drei Kinder (2.400 €) begrenzt ist . Dieser Zuschuss kann nur einmal in Anspruch genommen werden.
3.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Zuschusses ist der Tag des Bezuges des Förderobjektes.

4. Verfahren

4.1 Antrag: Der Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist spätestens 6 Monate nach Bezug des Förderobjektes bei der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Bestätigungen (Kaufvertrag, Anmeldebestätigungen, aktuelle Kindergeldbewilligungsbescheide) beizufügen.
4.2 Bewilligung: Der Zuschuss wird von der Stadt Hollfeld schriftlich bewilligt.
4.3 Auszahlung: Soweit die Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Auszahlung unmittelbar nach der Bewilligung.

5. Bindungsfrist/Rückforderung

Der geförderte Wohnraum muss mindestens 10 Jahre im Eigentum des Zuwendungsempfängers verbleiben und von ihm mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.

Die Stadt Hollfeld ist berechtigt, die Förderung zu widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger innerhalb der Bindungsfrist

a) das geförderte Objekt vollständig vermietet oder verkauft oder
b) das geförderte Objekt vom Zuwendungsempfänger nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt wird

Mit dem Widerruf wird der Zuschuss mit sofortiger Wirkung vollständig zur Rückzahlung fällig. Der Rückzahlungsbetrag unterliegt keiner Verzinsung.

6. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten ab 01.05.2005 in Kraft. Sie gelten nur für Familien, die nach diesem Zeitpunkt selbstgenutztes Wohneigentum in der Stadt Hollfeld beziehen oder bezogen haben. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.

Hollfeld, 11.05.2005
Stadt Hollfeld

Barwisch
Erste Bürgermeisterin


Stadt Hollfeld - Marienplatz 18 - 96142 Hollfeld - Telefon: 09274/9800 - Fax: 09274/980-29 - e-Mail: stadt@hollfeld.de