Verwaltungsgemeinschaft
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Auskuntssperre nach dem Bayerischen MeldegesetzEinfache Auskünfte aus dem Melderegister kann das Einwohnermeldeamt
an berechtigte Dritte erteilen (Art. 31 Abs. 1 und 2 des Meldegesetzes) Unabhängig des Widerspruchs kann eine Auskunftserteilung an Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgen (Bek. des StMI v. 27.03.2007 Az.: IC2-2041.3-13). Unter bestimmten Voraussetzungen können auch erweiterte Auskunftssperren im Melderegister eingetragen werden. Dies erfolgt nur wenn Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen vorliegen. Geeignete Nachweise müssen hier zusätzlich vorgelegt werden. |
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