Verwaltungsgemeinschaft
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Hollfeld Aufseß Plankenfels


Einwohnermeldeamt
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Auskuntssperre nach dem Bayerischen Meldegesetz

Einfache Auskünfte aus dem Melderegister kann das Einwohnermeldeamt an berechtigte Dritte erteilen (Art. 31 Abs. 1 und 2 des Meldegesetzes)
Laut Art. 31 Abs. 3 Satz 3 des Meldegesetzes können die Einwohner Bayerns dieser Form der Auskunftserteilung (einfache Melderegisterauskünfte durch automatisierten Abruf über das Internet) widersprechen.
Das Widerspruchsrecht ist an keine Frist und Form gebunden. Der Widerspruch kann schriftlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Der Antrag (pdf) auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Einwohnermeldeamt der VG Hollfeld eingereicht werden oder dort ausgefüllt werden.

Unabhängig des Widerspruchs kann eine Auskunftserteilung an Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgen (Bek. des StMI v. 27.03.2007 Az.: IC2-2041.3-13).

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch erweiterte Auskunftssperren im Melderegister eingetragen werden. Dies erfolgt nur wenn Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen vorliegen. Geeignete Nachweise müssen hier zusätzlich vorgelegt werden.


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