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Satzung über die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch

 §1
Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes (§§ 127 ff) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
    I. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in

Bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen, Radwege und
Gehwege) von
1. Wochenendhausgebieten
mit einer ‚Geschoßflächenzahl bis 0,2

 

7,0 m
2. Kleinsiedlungsgebieten
mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,3
10,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit

 

8,5 m
3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht
unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,
Mischgebieten
a) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,714,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit
10,5 m
b) mit einer Geschoßflächenzahl
über 0,7 – 1,018,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit
12,5 m
c) mit einer Geschoßflächenzahl
über 1,0 – 1,6
20,0 m
d) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6

 

23,0 m
4. Kerngebieten, Gewerbegebieten,
Sondergebieten
a) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 20,0 m
b) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 – 1,6 23,0 m
c) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 – 2,0 25,0 m
d) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0

 

27,0 m
5. Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
c) mit einer Baumassenzahl über 3,0 – 6,0 25,0 m
d) mit einer Baumassenzahl über 6,0

 

27,0 m
II. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ !27 Abs 2 Nr. 2 BBauG)

 

27,0 m
III. für Parkflächen,
a) Die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I. und II. sind, bis zu soweit keine Standspuren vorgesehen sind 5,0 m
b) Soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und II genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebauliche Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen

 

IV. für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. und II sind, bis zu einer weiteren Breite von 4,0 m
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und II. genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der durch die erschlossenen Grundstücksflächen

 

V. für Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete bis zu 10 v.H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen

 

VI. Für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen Sinne des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Art, Umfang und Herstellungsmerkmale dieser Anlagen werden durch ergänzende Satzungen im Einzelfall geregelt.

 

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr., I bis VI gehören insbesondere die oder für
a) den Erwerb der Grundflächen
b) die Freilegung der Grundflächen
c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randstein,
e) die Radwege,
f) die Bürgersteige,
g) die Beleuchtungseinrichtungen,
h) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
i) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
j) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
k) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Absatzes 1 umfaßt auch die Kosten, dir für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Absatzes 1 als Sackgassen enden, ist für die Fahrbahn des erforderlichen Wendehammers ein Gesamtbreite bis zur doppelten zulässigen Fahrbahnbreite beitragsfähig.

§ 3
Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichen von Satz1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand entweder für bestimmt Anschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Angen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.

(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen ( § 2 Abs. 1 Nr. II), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. V) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zu gerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet ( § 4 Abs. 2) der Parkflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätzen abweicht; in diesem Fall werden die Parkflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.

§4
Gemeindeanteil und Abrechnungsgebiet

(1) Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

(2) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit gebildet, sind die von dem Abschnitt der Erschließungsanlagen bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§5
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach §3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§4 Abs. 1) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 4 Abs. 2) nach den Grundstücksflächen verteilt.

(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§4 Abs.2) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach §3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt ( §4 Abs. 1) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets ( §4 Abs. 2) nach den Grundstücksflächen verteilt, wobei diese mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im einzelnen beträgt:

1. Bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0
2. Bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoß 0,30
3. Bei auszubauendem Dachgeschoß oder bei auszubauendem Untergeschoß zuzüglich 0,15
4. Bei auszubauendem Dach- und Untergeschoß zuzüglich 0,30

(3) Als Grundstücksfläche gilt:

  1. bei Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
  2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zu Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

(4) Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, werden mit 0.5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(5) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(6) Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen der vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nah der Zahl ihrer Geschosse.

(8) In ungeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse nicht die Baumassenzahl festsetzt, ist

  1. Bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächliche vorhandenen,
  2. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.

(9) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.

(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§4 Abs. 2) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die , die Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen

(11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Nr. 1 *) erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnungen jeder Erschließ- ungsanlage nur mit zwei Dritteln auszusetzen.

*) BBauG

Dies gilt nicht,

  1. Wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen z deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
  2. für Grundstücke, in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden.

(12) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt als Absatz 11 entsprechend, wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als Absatz 11 entsprechend, wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 50 m beträgt.

§ 6
Kostenspaltung

Der Erschließungbeitrag kann für

  1. Den Grunderwerb
  2. Die Freilegung
  3. Die Fahrbahn
  4. Die Radwege
  5. Die Bürgersteige
  6. Die Sammelstraßen
  7. Die Parkflächen
  8. Die Grünanlagen
  9. Die Beleuchtungseinrichtungen
  10. Die Entwässerungseinrichtungen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist, Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.

§ 7
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie die Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

  1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
  2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,
  3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Kinderspielplätze sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen ihrer Zweckbestimmung entsprechend gestaltet und mit stationären oder beweglichen Spielgeräten ausgestattet sind.

(5) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 4 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder einer Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

§ 8
Vorausleistungen

Im Falle des § 133 Abs. 3 BBauG werden Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.

§9
Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.


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