![]() Rathaus Entwässerungssatzung Verwaltung
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Satzung über die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch §1
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| Bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege und Gehwege) von |
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| 1. | Wochenendhausgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,2
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7,0 m |
| 2. | Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,3 |
10,0 m |
| bei einseitiger Bebaubarkeit
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8,5 m | |
| 3. | Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, Mischgebieten |
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| a) | mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,714,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit |
10,5 m |
| b) | mit einer Geschoßflächenzahl über 0,7 1,018,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit |
12,5 m |
| c) | mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 1,6 |
20,0 m |
| d) | mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6
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23,0 m |
| 4. | Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten |
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| a) | mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 | 20,0 m |
| b) | mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 1,6 | 23,0 m |
| c) | mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 2,0 | 25,0 m |
| d) | mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0
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27,0 m |
| 5. | Industriegebieten | |
| a) | mit einer Baumassenzahl bis 3,0 | 23,0 m |
| c) | mit einer Baumassenzahl über 3,0 6,0 | 25,0 m |
| d) | mit einer Baumassenzahl über 6,0
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27,0 m |
| II. | für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ !27 Abs 2 Nr. 2 BBauG)
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27,0 m |
| III. | für Parkflächen, | |
| a) | Die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I. und II. sind, bis zu soweit keine Standspuren vorgesehen sind | 5,0 m |
| b) | Soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und II genannten Verkehrsanlagen sind,
aber nach städtebauliche Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind, bis zu 15 v.H der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen
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| IV. | für Grünanlagen, | |
| a) | die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. und II sind, bis zu einer weiteren Breite von | 4,0 m |
| b) | soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und II. genannten Verkehrsanlagen
sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren
Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der durch die erschlossenen
Grundstücksflächen
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| V. | für Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete bis zu 10 v.H. der durch sie
erschlossenen Grundstücksflächen
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| VI. | Für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Sinne des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Art, Umfang und Herstellungsmerkmale dieser
Anlagen werden durch ergänzende Satzungen im Einzelfall geregelt.
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| (2) | Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr., I bis VI gehören insbesondere die oder für | |
| a) | den Erwerb der Grundflächen | |
| b) | die Freilegung der Grundflächen | |
| c) | die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen, | |
| d) | die Herstellung von Rinnen sowie der Randstein, | |
| e) | die Radwege, | |
| f) | die Bürgersteige, | |
| g) | die Beleuchtungseinrichtungen, | |
| h) | die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen, | |
| i) | den Anschluß an andere Erschließungsanlagen, | |
| j) | die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen, | |
| k) | die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern. |
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Absatzes 1 umfaßt auch die Kosten, dir für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Absatzes 1 als Sackgassen enden, ist für die Fahrbahn des erforderlichen Wendehammers ein Gesamtbreite bis zur doppelten zulässigen Fahrbahnbreite beitragsfähig.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichen von Satz1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand entweder für bestimmt Anschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Angen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen ( § 2 Abs. 1 Nr. II), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. V) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zu gerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet ( § 4 Abs. 2) der Parkflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätzen abweicht; in diesem Fall werden die Parkflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
(1) Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
(2) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit gebildet, sind die von dem Abschnitt der Erschließungsanlagen bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach §3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§4 Abs. 1) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 4 Abs. 2) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§4 Abs.2) eine unterschiedliche bauliche
oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach §3 ermittelte Erschließungsaufwand nach
Abzug des Anteils der Stadt ( §4 Abs. 1) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (
§4 Abs. 2) nach den Grundstücksflächen verteilt, wobei diese mit einem Nutzungsfaktor
vervielfacht werden, der im einzelnen beträgt:
| 1. | Bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist | 1,0 |
| 2. | Bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoß | 0,30 |
| 3. | Bei auszubauendem Dachgeschoß oder bei auszubauendem Untergeschoß zuzüglich | 0,15 |
| 4. | Bei auszubauendem Dach- und Untergeschoß zuzüglich | 0,30 |
(3) Als Grundstücksfläche gilt:
(4) Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, werden mit 0.5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(6) Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen der vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nah der Zahl ihrer Geschosse.
(8) In ungeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse nicht die Baumassenzahl festsetzt, ist
(9) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht
feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß
gerechnet.
(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§4 Abs. 2) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die , die Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen
(11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Nr. 1 *) erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnungen jeder Erschließ- ungsanlage nur mit zwei Dritteln auszusetzen.
*)
BBauGDies gilt nicht,
(12) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt als Absatz 11 entsprechend, wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als Absatz 11 entsprechend, wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 50 m beträgt.
Der Erschließungbeitrag kann für
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist, Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.
(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie die Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
(2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Kinderspielplätze sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen ihrer Zweckbestimmung entsprechend gestaltet und mit stationären oder beweglichen Spielgeräten ausgestattet sind.
(5) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 4 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder einer Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
Im Falle des § 133 Abs. 3 BBauG werden Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.
Die Satzung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
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